Familienrecht

Etwa jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Oft ist es für alle Beteiligten nicht nur emotional eine belastende Situation. Mit einer Ehescheidung gehen viele Fragen einher – zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zum Versorgungsausgleich u.v.m. In den meisten Fällen finden Ehescheidungen in Deutschland einvernehmlich statt. Aber auch dann ist rechtlicher Beistand erforderlich. Denn: In Ehescheidungssachen herrscht in Deutschland Anwaltszwang. Wenigstens der Antragsteller muss anwaltlich vertreten sein. Die Antragsgegnerseite ist nicht zwingend auf einen Anwalt angewiesen, damit die Ehe rechtswirksam geschieden werden kann.

Ich begleite im Familienrecht als Rechtsanwalt in Kiel und bundesweit vornehmlich Ehescheidungen und die sich daraus ergebenden Folgesachen. Hierzu zählen etwa Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht sowie die Umgangsregelung. Die Folgesachen behandele ich ausschließlich in Verbindung mit der Ehescheidung und biete Mandanten dadurch einen ganzheitlichen Service an.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Familienrecht

Im Arbeitsalltag werde ich mit vielen Anliegen, Sorgen und Ängsten konfrontiert. Hier finden Sie schnell die Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Landläufig herrscht die Meinung: „Wir nehmen uns einen Anwalt, das spart Kosten.“ Dies ist rechtlich allerdings nicht erlaubt, denn laut Gesetz darf ein Rechtsanwalt nur einen Mandanten vertreten und nicht zeitgleich auch die Gegenseite. Er darf noch nicht einmal mit dem Mandanten der Gegenseite sprechen, da dies zur Interessenkollision führen könnte.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Kosten der Ehescheidung gering zu halten. Sind sich die Ehepartner über die Konditionen der Trennung einig, genügt es, dass einer von beiden anwaltlich vertreten ist. Ob die Rechnung für die Beratung später geteilt wird, ist Sache der Geschiedenen. Klingt verlockend. Allerdings: Wer als Antraggegner auf den anwaltlichen Beistand verzichtet, kann weder auf den Versorgungsausgleich noch auf ein Rechtsmittel verzichten.

Bei anwaltlicher Vertretung beider Verfahrensbeteiligten können beide Rechtsanwälte für die Verfahrensbeteiligten noch in der mündlichen Verhandlung den sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. In dies der Fall, so wird der Ehescheidungsbeschluss noch in der mündlichen Verhandlung rechtskräftig. Wird der Rechtsmittelverzicht nicht in der mündlichen Verhandlung erklärt, so wird der Beschluss erst einen Monat nach Zustellung rechtskräftig. Sobald der Beschluss rechtskräftig ist, kann er nicht mehr in der nächsten Instanz angefochten werden.

In den meisten Fällen finden Ehescheidungen einvernehmlich statt. Das bedeutet, dass ich als Ihr Rechtsanwalt lediglich für Sie den Antrag auf Ehescheidung stelle. Von Amtswegen muss ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Nachdem ich den Ehescheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht für Sie gestellt habe, übersendet das Familiengericht den sogenannten Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Dieser muss von Ihnen selber ausgefüllt werden. Darin müssen Sie zum Beispiel beantworten, bei welchen Arbeitgebern Sie während der Ehezeit beschäftigt waren bzw. wie lange Sie in Mutterschaft / Elternzeit gewesen sind oder nicht erwerbstätig waren. Letztlich dient der Versorgungsausgleich dazu, dass die Rentenansprüche, die jeweils im Laufe der Ehezeit von den Ehegatten erworben wurden, ausgeglichen werden. Hierbei stehen jedem Ehegatten jeweils 50 Prozent des Anspruchs des anderen Ehegatten zu.

Grundsätzlich können die Ehegatten sich außergerichtlich darüber verständigen, was mit dem gemeinsamen Hausrat passieren soll. Können sich die Ehegatten nicht einvernehmlich über eine solche Aufteilung einigen, besteht auch hier die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Ich bin für Sie da!

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